Keine Artikel im Anfragekorb

Allgemeine Verkaufsbedingungen Schweiz

Allgemeine Verkaufsbedingungen Schweiz

1. EINBEZUG

Diese Allgemeinen Verkaufsbedingungen sind Bestandteil der Angebote und Auftragsbestätigungen und gelten auch wenn hierauf nicht referenziert wird. Spezielle oder anderslautende Bedingungen des Kunden bedürfen zur Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung von SCHILLING. Verträge gelten für beide Seiten als bindend und sind abgeschlossen, wenn diese nach Eingang der Bestellung seitens SCHILLING schriftlich bestätigt worden sind.

2. LEISTUNGEN

Leistungen der SCHILLING Unternehmensgruppe erfolgen ausschließlich gemäß den Spezifikationen des Angebotes. Verpackungen werden zusätzlich berechnet. Für die Ausführung und Überprüfung von bauseitigen Leistungen ist der Kunde verantwortlich.

3. NUTZUNGSBEDINGUNGEN SOFTWARE

Grundsätzlich gelten die Richtlinien und Definitionen des VDI. Die Software, gleich ob als Ganzes oder in Teilen, darf ausschließlich nur in der Steuerung des Betriebssystems verwendet werden, worin sie erstmals installiert wurde. Sie darf nicht kopiert oder modifiziert werden. Falls ein Ausfall der Steuerung den Gebrauch der Software verhindert, darf diese vorübergehend in einer anderen von SCHILLING gelieferten oder genehmigten Steuerung eingesetzt werden. Der Kunde darf die Software weder als Ganzes noch in Teilen in irgendeiner Form Dritten zugänglich machen. Nicht als Dritte gelten Personen, die im Auftrag des Kunden ein Nutzungsrecht für ihn ausüben. Die dem Kunden übertragenen Lizenzrechte sind nicht ausschließlich zu verstehen. Alle von SCHILLING erarbeiteten Programme, einschließlich des damit verstanden Know-how, bleiben geistiges Eigentum von SCHILLING. Die überlassene Software-Dokumentation darf nur zur Bedienung und Wartung der gelieferten Steuerung verwendet werden.

4. LIEFERUNG

Es gilt Incoterm EXW Schaffhausen. Liefertermine verlängern sich dann,

  • wenn der Kunde seinerseits mit notwendigen Kundeninformationen in Verzug ist oder diese nicht rechtzeitig beigebracht hat oder Änderungen enthalten, die eine Aussetzung oder Verlängerung der Lieferzeit erfordern. Dies gilt auch, wenn vom Kunden beauftragte Dritte dies zu verantworten haben.
  • wenn eine Anzahlungssicherheit vereinbart worden ist, diese nicht oder nicht vertragsgemäß eröffnet wurde.

In solchen Fällen geht zudem die Gefahr des zufälligen Untergangs auf den Kunden über. Dies gilt auch, soweit der Kunde in Annahmeverzug ist, oder trotz Transportbereitschaftsanzeige den Vertragsgegenstand nicht rechtzeitig verschiffen lässt oder im Zahlungsverzug ist.

Ansonsten bestimmt sich der Gefahrenübergang nach obigen Incoterms. Es besteht seitens SCHILLING ein Eigentumsvorbehalt bis zur vollständigen Bezahlung des vereinbarten Vertragspreises.

Sonderbestimmungen in Bezug auf den Gefahrenübergang sind individuell bzw. m Angebot zu vereinbaren.

Eine Abnahme richtet sich nach den vereinbarten Abnahmebestimmungen und erfolgt im Beisein der Parteien. Der Vertragsgegenstand (Equipment / Systeme / Produkte) gilt als abgenommen i) soweit die Abnahmekriterien erfüllt sind, und ii) dieser ohne Abnahme vom Kunden seit mindestens 1 Monat genutzt wird, iii) der Kunde auf die schriftliche Anzeige der Abnahmebereitschaft seitens SCHILLING nicht reagiert.

Soweit eine Abnahme fehlschlägt, werden die Parteien innerhalb von 4 Wochen einen neuen Abnahmetermin vereinbaren.

5. LEISTUNGSÄNDERUNGEN

Zusätzliche Leistungen sowie alle nachträglichen Änderungen werden, sofern von SCHILLING akzeptiert, separat berechnet.

Jede Änderung ist schriftlich anzuzeigen. Hierzu haben die Parteien Vorschläge einzubringen, wobei auf diese Vorschläge innerhalb von 10 Kalendertagen von der anderen Partei beschieden wird. Jeder Änderungsvorschlag hat die Änderung selbst und die Auswirkungen auf Timelines, Kosten und Spezifikationen zu bezeichnen. Die Parteien werden nach Einreichung diesen Vorschlag diskutieren und im Sinne des Vertragszwecks dann einvernehmlich entscheiden.

Jede hierzu nachfolgende Änderung des Vertrages oder protokollierte Änderung hat schriftlich und im Einvernehmen beider Parteien zu erfolgen.

6. PREISE UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

Die Zahlungen sind gemäß dem Angebot zu leisten. Auf verspätete Zahlungen kann ein Verzugszins Schilling Engineering Schweiz GmbH – Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen – gültig ab 01.10.2017 2 erhoben werden. Die Preise verstehen sich netto ab Werk. Sämtliche Versandspesen (Verpackung, Fracht, Versicherung, Zoll, Bewilligungen) sowie Gebühren oder Steuern irgendwelcher Art, gehen zu Lasten des Kunden.

7. VERZUG

Soweit ein Verzug seitens SCHILLING durch den Kunden verursacht wurde oder durch Umstände, die sich nicht im Verantwortungsbereich von SCHILLING befinden (z.B. Export), ist dieser Verzug nicht durch SCHILLING zu beheben und SCHILLING steht das Recht auf Zahlung zu den ursprünglich avisierten Zahlungszielen zu. Dies gilt auch bei einer strittigen Nichtabnahme.

In dem Fall, dass eine Verzögerung nicht alleinig von SCHILLING zu verantworten ist, ist der Zeitplan entsprechend auf die neuen zeitlichen Gegebenheiten anzupassen. SCHILLING steht hierbei das Recht auf Ersatz der hierdurch entstehenden Mehrkosten zu.

8. GEWÄHRLEISTUNG

8.1 ABNAHME

Die Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate und beginnt, soweit eine Abnahme vereinbart worden ist oder es sich um einen Werkvertrag handelt, mit der Abnahme, spätestens aber mit der Inbetriebnahme bzw. Gebrauch, soweit keine Abnahme durchgeführt wurde. Der Fristbeginn ist schriftlich festzulegen. In dem Fall, in dem die Abnahme oder die hierbei erforderliche Vorarbeit sich aus Gründen verzögert, die nicht alleinig von SCHILLING zu vertreten sind, gilt, dass die Gewährleistung dann ab dem vorgesehenen Abnahmetermin zu laufen beginnt. In jedem Fall endet die Gewährleistung bei einem solchen Verzug aber 24 Monate nach SCHILLING´s schriftlich angezeigter Abnahmebereitschaft.

8.2 TEILE

Im Gewährleistungsfall bei Teilelieferungen werden nach SCHILLING´s Wahl die Teile unentgeltlich ersetzt, ausgebessert oder rückvergütet. Für Ersatzteile oder Service-Material gilt, dass hierbei die Gewährleistung zu den ursprünglichen Fristen der ausgetauschten Teile ausläuft. Ausgewechselte Teile werden Eigentum von SCHILLING.

8.3 ALLGEMEINES

Reisezeiten, unverschuldete Wartezeiten, Reise- und Transportkosten von SCHILLING´s Servicepersonal gehen zu Lasten des Kunden, soweit diese nicht wie gesetzlich vorgesehen von SCHILLING zu tragen sind.

Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf solche Teile, die einem natürlichen Verschleiß unterworfen sind. Alle Gewährleistungsansprüche müssen SCHILLING innerhalb der Gewährleistungsdauer schriftlich mitgeteilt werden.

Ein Gewährleistungsfall beschränkt sich in allen Fällen, und, soweit wie gesetzlich einschränkbar, nur auf den direkten Schaden. Mangelfolgeschäden sind insoweit ausgeschlossen, soweit diese nicht auf das Fehlen von zugesicherten Eigenschaften beruhen und vorhersehbar waren. In diesem Fall ist der Schaden auf den Preis des Vertragsgegenstandes beschränkt. Mängel, soweit diese nicht wesentlich sind, berechtigen nicht zum Einbehalt fälliger Zahlungen.

Es wird keine Gewähr oder Zusicherung gegeben, dass der Vertragsgegenstand einen für den Kunden bestimmten Zweck erfüllt oder kommerziell verwertbar ist, außer SCHILLING hat einen solchen Zweck explizit bestätigt.

9. DRITTMATERIALIEN

Bei der Lieferung von Drittmaterialien gelten die Bedingungen unserer Unterlieferanten. Insoweit übernimmt SCHILLING hier keine Gewährleistung oder Haftung. Auf Wunsch des Kunden, und soweit wie rechtlich möglich, kann SCHILLING Rechte aus dem Unter-Vertrag mit dem Lieferanten an den Kunden abtreten.

SCHILLING behält sich vor, jederzeit Konstruktionsänderungen vorzunehmen, jedoch ohne Verpflichtung, die Änderungen auch bei früher gelieferten Teilen oder Geräten durchzuführen.

10. SCHUTZRECHTE UND VERTRAULICHKEIT

Die Parteien werden für die Dauer von 5 Jahren nach dem Datum des Inkrafttretens eines Auftrages, ausgetauschte vertrauliche Informationen keinem Dritten offenbaren. Der Kunde wird weiterhin keine Veröffentlichung oder sonst Dritten vertrauliche Inhalte in Bezug auf diesen Vertrag offenbaren oder zugänglich machen ohne SCHILLING´s vorherige schriftliche Zustimmung.

Existierende Schutzrechte, Zeichnungen und Arbeitsmaterialien bleiben Eigentum der jeweiligen Partei und werden durch diesen Vertrag in keinster Weise in ihrem Rechtsbestand berührt.

Erfindungen, Ideen, Know-how oder sonstige Resultate, werden ausschließliches Eigentum von SCHILLING, soweit diese sich nicht auf Kunden Knowhow direkt beziehen, und darf von SCHILLING ohne Restriktionen verwendet werden. SCHILLING gewährt dem Kunden hierauf eine einfache, nicht exklusive Gebrauchslizenz, soweit eine vertragsgemäße Nutzung eine solche Lizenz erfordert.

11. KÜNDIGUNG

Der Auftrag kann von jeder Partei gekündigt werden, soweit eine wesentliche Vertragsverletzung vorliegt, die ein Festhalten am Vertrag unzumutbar macht und eine solche Vertragsverletzung nicht innerhalb einer angemessenen Frist beseitigt wurde, wobei sich die Fristlänge nach den Umständen des Einzelfalls und den technischen Gegebenheiten richtet. Den Parteien ist es bewusst, dass eine Kündigung das letzte Mittel ist, und aufgrund der Vorleistungen seitens SCHILLING auch für SCHILLING kommerziell verhältnismäßig sein muss. Die Parteien werden daher vor jeder Kündigung ein Konsensverfahren anstreben und hierbei alle Aspekte und Umstände abwägen, um eine Vertragsanpassung zu erreichen.

Eine solche Kündigung hat in jedem Fall schriftlich per Einschreiben zu erfolgen.

SCHILLING kann einen Auftrag kündigen, soweit der Kunde eine vereinbarte Anzahlungssicherheit nicht innerhalb der ihm gesetzten Frist zu den vereinbarten Bestimmungen eröffnet hat.

In dem Fall einer Kündigung, die nicht ausschließlich von SCHILLING zu vertreten ist, gilt:

  • SCHILLING wird alle noch offenen Bestellungen mit ihren Lieferanten aufkündigen und versuchen, alle Lieferungen zurückgehen zu lassen und bei Material, das schon verbindlich bestellt wurde oder sich vor Ort befindet, anderweitig einzusetzen.

In jedem Fall einer Kündigung durch eine der beiden Parteien sind alle SCHILLING hierbei verbleibenden Mehrkosten und Aufwendungen zu ersetzen oder nach Wahl von SCHILLING sind diese mit einem Betrag in Höhe von 40 % des Auftragsvolumens pauschal zu bemessen, wobei SCHILLING das Wahlrecht zusteht, hier auch die konkreten Kosten und Aufwendungen nachzuweisen.

12. HAFTUNGSBESCHRÄNKUNG

Die Haftung von SCHILLING und allen mit SCHILLING verbundenen Unternehmen für die Verletzung von vertragswesentlichen Pflichten (zugesicherte Eigenschaften) wird auf 80 % des Produktwertes beschränkt, der vom Kunden bis zum Zeitpunkt des Haftungsfalles gezahlt worden ist.

SCHILLING ist nicht haftbar, soweit SCHILLING sich an die in diesem Vertrag vereinbarten technischen Standards hält und soweit der Haftungsgrund sich auf die vom Kunden zur Verfügung gestellten Informationen, Spezifikationen oder sonstigen Vorgaben bezieht.

Indirekte und Folgeschäden (z.B. Produktionsausfall etc.) sind, soweit rechtlich möglich, gegenüber SCHILLING und alle mit SCHILLING verbundenen Unternehmen ausgeschlossen. Dies umfasst auch Ansprüche auf entgangenen Gewinn, Vertragsstrafen und pauschaliertem Schadensersatz.

Die Haftungslimitierung gilt, soweit gesetzlich nicht zwingend anders vorgegeben, und umfasst alle Haftungs- und Rechtsgründe.

13. GERICHTSTAND UND ERFÜLLUNGSORT

Diese Bedingungen unterliegen dem Recht der Schweiz. Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Schaffhausen, nach Wahl von SCHILLING auch der Sitz des Kunden.

14. EXPORT COMPLIANCE

Soweit ein Export stattfindet, ist es den Parteien bewusst, dass die Durchführung dieses Vertrages Export- oder Importbestimmungen unterliegt oder Gegenstand sonstiger behördlichen oder zollrechtlichen Restriktionen ist. Die Parteien vereinbaren daher, dass sie nicht entgegen solcher Bestimmungen handeln werden und jederzeit in Übereinstimmung hierzu agieren. Soweit hierzu Genehmigungen oder sonstige behördliche Maßnahmen notwendig werden, sind diese vom Kunden einzuholen.

Schilling Engineering Schweiz GmbH – Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen – gültig ab 01.10.2017