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Allgemeine Einkaufsbedingungen

Allgemeine Einkaufsbedingungen

1. ALLGEMEINES

Diese allgemeinen Einkaufsbedingungen gelten für alle Lieferungen und Leistungen des Auftragnehmers an die Schilling Unternehmensgruppe (nachfolgend „SCHILLING“ genannt). Entgegenstehende oder abweichende Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers finden keine Anwendung, auch wenn diesen nicht ausdrücklich widersprochen wurde.

2. VERTRAGSSCHLUSS

Lieferverträge und Bestellungen sowie ihre Änderungen und Ergänzungen bedürften der Schriftform. Bestätigt der Auftragnehmer einen Auftrag nicht schriftlich innerhalb von 5 Arbeitstagen ab Bestelldatum, so gilt die Bestellung als angenommen, soweit diese den wesentlichen kommerziellen Konditionen des Lieferanten entspricht.

3. LIEFERUNG UND GEFAHRENÜBERGANG

Die gelieferte Ware muss den in der Bestellung enthaltenen Spezifikationen und Eigenschaften entsprechen. Jegliche Änderungen der Spezifikationen, soweit diese sich auf den Verwendungszweck auswirken, sind vom Auftragnehmer an SCHILLING vorher schriftlich anzuzeigen.

Sollte aus Sicht des Auftragnehmers eine Mitwirkung von SCHILLING erforderlich sein, so hat der Auftragnehmer SCHILLING hierüber unverzüglich zu informieren.

Soweit nicht anders vereinbart, hat die Lieferung frei Haus bzw. Baustelle (DAP Incoterms 2010) zu erfolgen, d.h. die Kosten für Fracht, Versicherung, Verpackung usw. sind vom Auftragnehmer zu tragen.

Teillieferungen sind grundsätzlich unzulässig. Diesbezügliche Kosten sind vom Lieferanten zu tragen.

Der Auftragnehmer trägt die Gefahr des zufälligen Warenuntergangs oder der zufälligen Minderung des Warenwerts bis zur Annahme der Ware durch SCHILLING oder einem von dieser beauftragten Empfangsbevollmächtigten an dem Ort, an den die Ware auftragsgemäß zu liefern ist.

Ist für Ware eine Inbetriebnahme inkl. Dokumentation erforderlich, ist diese SCHILLING in der jeweiligen Landessprache spätestens mit Anlieferung der Ware in schriftlicher Form zu übergeben. Die jeweilige Dokumentation muss in 3-facher Ausfertigung als PDF Dokument erfolgen. Der Auftragnehmer ist zudem verpflichtet, SCHILLING eine Ersatz- und Verschleißteilliste zu übergeben.

4. LIEFERTERMINE

Vereinbarte Liefertermine und –fristen sind verbindlich. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware bei der von SCHILLING genannten Empfangsstelle. Bei früherer Anlieferung als vereinbart behält sich SCHILLING vor, die Rücksendung der Ware auf Kosten des Auftragnehmers vorzunehmen.

5. LIEFERSTÖRUNGEN UND LIEFERVERZUG

Erkennt der Auftragnehmer, dass ein vereinbarter Termin nicht eingehalten werden kann, so hat er dies SCHILLING unverzüglich unter Angabe der Gründe und der Dauer der Verzögerung schriftlich mitzuteilen.

Befindet sich der Auftragnehmer mit einer Lieferung in Verzug, ist der Auftragnehmer gegenüber SCHILLING zum Ersatz des Verzugsschadens verpflichtet, soweit SCHILLING diesen Verzug nicht zu verantworten hat.

Bei drohendem oder eingetretenem Verzug kann SCHILLING verlangen, dass der Auftragnehmer entsprechende Maßnahmen trifft, die schnellste Art des Transports wählt und etwaige hierfür zusätzlich anfallende Kosten selbst trägt.

6. PREISE UND RECHNUNGSSTELLUNG

Die vereinbarten Preise sind Festpreise. Nachträgliche Preiserhöhungen sind ausgeschlossen.

Die Rechnung muss den jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen entsprechen und insbesondere folgende Informationen enthalten:

  • Bestellnummer und Bestelldatum von SCHILLING
  • Materialnummer bzw. Artikelnummer von SCHILLING
  • Liefermenge und Einheit je Position
  • Einzelpreis und Gesamtpreis pro Position.

7. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

Zahlungen erfolgen innerhalb von 14 Tagen unter Abzug von 3 % Skonto oder innerhalb von 60 Tagen ohne Abzug ab Fälligkeit der Zahlungsforderung und Eingang sowohl der ordnungsgemäßen Rechnung als auch der mangelfreien Ware bzw. Erbringung und Abnahme der Leistung.

Zahlungen seitens SCHILLING stellen keine Akzeptanz der Ware oder Leistung des Auftragnehmers als vertragsgemäß dar.

Ist die Ware oder Leistung des Auftragnehmers mangelhaft oder scheint sie mangelhaft zu sein, ist SCHILLING berechtigt, die Zahlung bis zur Behebung des Mangels oder Neulieferung zurückzubehalten.

8. HÖHERE GEWALT

Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, Unruhen, behördliche Maßnahmen und sonstige unabwendbaren Ereignisse befreien die Schilling Engineering GmbH Allgemeine Einkaufsbedingungen – Stand 09/2017 2 Vertragsparteien für die Dauer der Störung von ihren jeweiligen Leistungspflichten. Die Vertragspartner sind verpflichtet, im Rahmen des Zumutbaren unverzüglich den anderen Vertragspartner hierüber zu informieren und alles zu unternehmen, um die Störung zu beseitigen und/oder die Auswirkungen der Störung abzumildern. SCHILLING ist berechtigt, für die Dauer der Erfüllungsunterbrechung die Waren aus anderen Quellen zu beziehen und die in der Bestellung angegebene Liefermenge ohne Verpflichtung gegenüber dem Auftragnehmer zu reduzieren, wenn der Auftragnehmer innerhalb einer ihm gesetzten angemessenen Frist zur Leistung nicht in der Lage war.

9. MÄNGELANSPRÜCHE UND REGRESS

Mängel der Lieferung wird SCHILLING dem Auftragnehmer, sobald diese nach den Gegebenheiten eines ordnungsgemäßen Geschäftsablaufs festgestellt werden können, unverzüglich anzeigen. Der Auftragnehmer verzichtet insoweit auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge, soweit diese sich auf die Wareneingangskontrollen bei nicht offensichtlichen Mängeln beziehen.

Mängelansprüche richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.

Bei Rechtsmängeln stellt der Auftragnehmer SCHILLING auch von eventuell bestehenden Ansprüchen Dritter frei.

Der Auftragnehmer hat sicherzustellen, dass im Falle eines Schadenseintritts auf Anforderung von SCHILLING ein Servicetechniker innerhalb von 24 Stunden ab der Schadensmitteilung eintrifft. Dies gilt auch nach Ablauf der Gewährleistungsfrist. Es kann ein separaten Wartungsvertrag abgeschlossen werden.

Die Gewährleistungsfrist beträgt 24 Monate nach Abnahme oder Inbetriebnahme der Ware oder bei Einbau in ein weiteres System/Equipment nach Gebrauch.

Bei baulichen Gewerken wie Klima- und Lüftungstechnik beträgt die Gewährleistungsfrist 5 Jahre.

Entstehen SCHILLING infolge der mangelhaften Lieferung Abhilfe-Kosten, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits-, Einbau-, Ausbau- oder Materialkosten, so hat der Auftragnehmer diese Kosten zu tragen.

10. HAFTUNG

Wird SCHILLING von Dritten aufgrund des Liefergegenstandes in Anspruch genommen, ist der Auftragnehmer verpflichtet, SCHILLING von derartigen Ansprüchen und den dadurch entstehenden Aufwendungen und Schäden (einschließlich Rechtsverfolgungskosten) freizustellen, soweit der Schaden dem Auftragnehmer zuzurechnen ist.

Der Auftragnehmer wird SCHILLING auf Anforderung bei der Aufklärung und Abwehr von Ansprüchen Dritter angemessen unterstützen.

11. ERSATZTEILE

Der Auftragnehmer garantiert die Verfügbarkeit der aufgelisteten Ersatz- und Verschleißteile für einen Zeitraum von 10 Jahren. Die Lieferung von Ersatz- und Verschleißteilen innerhalb von 1 Woche muss gewährleistet sein. Eine Bauteilabkündigung darf nur mit vorheriger Zustimmung von SCHILLING erfolgen.

12. AUSFÜHRUNG VON ARBEITEN

Personen, die in Erfüllung des Vertrages Arbeiten auf dem Werksgelände von SCHILLING oder deren Endkunden ausführen, haben die Bestimmungen der jeweiligen Betriebsordnung und Fremdfirmenbestimmungen zu beachten.

13. SUBUNTERNEHMER

Die Untervergabe von Leistungen an Subunternehmer, ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von SCHILLING zulässig, soweit diese Leistungen produktspezifisch sind.

14. ZÖLLE UND URSPRUNGSNACHWEISE

Sofern zum Import oder Export amtliche Dokumente für die bestimmungsgemäße Verwendung der Ware benötigt werden, ist der Auftragnehmer verpflichtet, diese Unterlagen SCHILLING auf eigene Kosten unverzüglich zur Verfügung zu stellen.

Bei Importlieferungen muss den angelieferten Waren zusätzlich zu Zollzwecken die Rechnung in zweifacher Ausführung beigelegt werden.

Der Auftragnehmer ist zudem verpflichtet, für seine anzuliefernden Waren einen Ursprungsnachweis zu erbringen und über Änderungen zu informieren.

Der Auftragnehmer haftet SCHILLING gegenüber für alle Schäden, welche auf die Nichteinhaltung dieser Bedingungen zurückzuführen sind.

15. GEHEIMHALTUNG UND BEISTELLUNGEN

Die Vertragspartner verpflichten sich, alle nicht offenkundigen kaufmännischen und technischen Einzelheiten, die ihnen durch die Geschäftsbeziehung bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln und Dritten nicht zugänglich zu machen.

Erzeugnisse, die der Auftragnehmer nach SCHILLING’s Unterlagen wie Zeichnungen, Modellen oder dergleichen oder nach vertraulichen Angaben bzw. mit Werkzeugen oder nachgebauten Werkzeugen von SCHILLING anfertigt, dürfen vom Auftragnehmer weder selbst verwendet, noch Dritten angeboten oder geliefert werden.

Von SCHILLING beigestellte Stoffe, Teile, Behälter und Spezialverpackungen etc. verbleiben in deren Eigentum. Die Verarbeitung von Stoffen und der Zusammenbau von Teilen erfolgt für SCHILLING. Insoweit besteht Einvernehmen, dass SCHILLING im Verhältnis des Wertes der Beistellungen zum Wert des Schilling Engineering GmbH Allgemeine Einkaufsbedingungen – Stand 09/2017 3 Gesamterzeugnisses Miteigentümer an den hergestellten Erzeugnissen erwirbt.

16. VERSICHERUNG

Der Auftragnehmer ist verpflichtet, einen angemessenen Versicherungsschutz im Hinblick auf seine Verpflichtungen sicherzustellen. Auf Verlangen hat er SCHILLING den Versicherungsschutz nachzuweisen.

17. VERTRAGSBEENDIGUNG

Jeder Vertragspartner kann bei unbefristeten Dauerbeauftragungen ohne Einhaltung von Kündigungsfristen aus wichtigem Grund kündigen. Ein wichtiger Grund liegt für SCHILLING insbesondere dann vor, wenn:

  • der Auftragnehmer seine Geschäftstätigkeit einstellt
  • eine wesentliche Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Auftragnehmers eintritt oder einzutreten droht und hierdurch die Erfüllung einer Lieferverpflichtung gegenüber SCHILLING gefährdet ist
  • beim Auftragnehmer der Tatbestand der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung eintritt
  • der Auftragnehmer seine Zahlungen einstellt oder - über das Vermögen des Auftragnehmers ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder eines vergleichbaren Verfahrens zur Schuldbereinigung beantragt wird.

Platzierte Bestellungen werden hierdurch nicht berührt.

18. ERFÜLLUNGSORT UND GERICHTSSTAND

Erfüllungsort ist derjenige Ort, an den die Ware auftragsgemäß zu liefern bzw. an dem die Leistung zu erbringen ist.

Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis ist Wutöschingen. SCHILLING ist berechtigt, den Auftragnehmer auch am Gericht seines Sitzes zu verklagen.

19. SONSTIGES

Zurückbehaltungsrechte stehen dem Auftragnehmer nur dann zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von SCHILLING anerkannt sind.

SCHILLING ist berechtigt, auch mit Gegenforderungen aus anderen Vertragsverhältnissen mit dem Auftragnehmer aufzurechnen. Im Übrigen ist eine Aufrechnung nur mit rechtskräftig festgestellten, unbestrittenen oder von SCHILLING anerkannten Gegenforderungen zulässig. SCHILLING ist berechtigt, Ansprüche aus diesem Vertragsverhältnis an Endkunden abzutreten. Im Übrigen ist die Abtretung von Ansprüchen aus diesem Vertragsverhältnis ausgeschlossen.

Es gilt ausschließlich das Recht das Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Kollisionsrechts und des UN-Kaufrechts (CISG).

Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Vertragspartner werden die unwirksame Bestimmung durch eine dem wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Regelung ersetzen.

 

Schilling Engineering GmbH Allgemeine Einkaufsbedingungen – Stand 09/2017